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§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen - Digitale Gesetze
[object Object] (EinwV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen
Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er
1.
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2.
ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.