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[object Object] (EinwV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
§ 8 Zuständige Stelle
§ 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 11 Antragstellung
§ 12 Sicherheitskonzept
§ 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
§ 14 Anzeige von Änderungen
§ 15 Meldung von Beschwerden
§ 16 Widerruf der Anerkennung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen
Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er
1.
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2.
ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.