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§ 1 Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (EinwirkungsBergV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Räumliche Begrenzung
§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs
§ 4 Zeitliche Begrenzung
§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen
§ 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs
§ 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.