§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ §§ 27 bis 32: Zur Anwendung vgl. § 32a +++)