Teil 4 Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 16 Forderungsübergang bei Entschädigung
Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das Einlagensicherungssystem über.