§ 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.
(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet
- 1.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Absatz 1,
- 2.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
- 3.
durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
- 4.
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
(4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden
- 1.
zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,
- 2.
bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
- 3.
durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten.
(5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1,
- 1.
deren Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist oder
- 2.
die sich auf eigenen Antrag haben entlassen lassen oder deren Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt