In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe dd) werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 4 eingefügt:
"Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten gewährt werden, der Altersrente gleichstellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist. Er hat dabei zu bestimmen, ob die Lohnersatzleistung des Arbeitsförderungsgesetzes voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht."
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.