Kapitel IV Völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen
Kapitel V Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Kapitel VI Öffentliches Vermögen und Schulden
Kapitel VII Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz
Kapitel VIII Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport
Kapitel IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer
gesamtberliner Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.