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Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
§ 3 Ermächtigung
§ 4 Gesetzliche Zeit
§ 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Zuständige Behörden
§ 9 Auskünfte
§ 10 Bußgeldvorschrift
§ 2 Gesetzliche Einheiten im Meßwesen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
1.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
2.
dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.