Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
Teil 7 Schlussbestimmungen
Inhaltsübersicht - Digitale Gesetze
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Grundlegende Anforderungen
§ 4
Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
§ 5
Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
§ 5a
Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
§ 6
Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
§ 7
Notifizierung von technischen Vorschriften
§ 8
Nebenbestimmungen
Teil 2
Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung
§ 9
Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
§ 10
Genehmigungsstelle
§ 10a
Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
Kapitel 2
Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
§ 11
Voraussetzungen und Verfahren
§ 12
Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
§ 13
Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
§ 14
Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
Kapitel 3
Probefahrten
§ 15
Probefahrten
Kapitel 4
Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
§ 16
Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
§ 17
Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
§ 18
Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
§ 19
Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 5
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
§ 20
Aufrüstung und Erneuerung
§ 21
Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
§ 22
Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
§ 23
Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
Teil 3
Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
§ 24
Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
§ 25
Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
§ 25a
Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
§ 26
Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
§ 27
Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
§ 28
Marktaufsicht
Teil 4
Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
§ 29
Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
§ 29a
Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
§ 30
Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
§ 31
Weitere Unterrichtungspflichten
§ 32
Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
Teil 5
Konformitätsbewertungsstellen
§ 33
Aufgaben der benannten Stellen
§ 34
Aufgaben der bestimmten Stellen
§ 35
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 35a
Anerkennung der benannten Stellen
§ 35b
Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
§ 35c
Anerkennung der bestimmten Stellen
§ 36
Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
§ 37
Unterauftragsvergabe
§ 37a
Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
§ 37b
Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
§ 37c
Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
§ 37d
Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
Teil 6
Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
§ 38
(weggefallen)
§ 38a
Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
§ 39
Fahrzeugkennzeichnung
§ 40
Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Teil 7
Schlussbestimmungen
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
§ 42
Übergangsvorschriften
§ 43
Befristung
Anlage 1
Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
Anlage 2
Übrige Eisenbahninfrastruktur
Anlage 3
(weggefallen)
Anlage 4
Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
Anlage 5
Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
Anlage 6
Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
Anlage 7
Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen