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§ 43 Befristung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem (EIGV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
Teil 7 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 7: Schlussbestimmungen
§ 43 Befristung
§ 38 tritt am 16. Juni 2021 außer Kraft.