Abschnitt 2 Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes)
Abschnitt 3 Überwachung (Zu § 6 des Gesetzes)
Abschnitt 4 Versteigerung von Berechtigungen (Zu § 8 des Gesetzes)
Abschnitt 5 Zuteilung von Berechtigungen (Zu § 9 des Gesetzes)
Abschnitt 5a Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (Zu § 18 des Gesetzes)
Abschnitt 6 Zertifizierung von Prüfstellen (Zu § 21 des Gesetzes)
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 des Gesetzes)
Abschnitt 8 Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen (Zu § 24 des Gesetzes)
Abschnitt 9 Kleinemittenten (Zu § 27 des Gesetzes)
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 8 Erhebung von Bezugsdaten
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen zusätzlich zu den Angaben, die nach der EU-Zuteilungsverordnung gefordert sind, folgende Angaben zu machen:
1.
allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:
a)
die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme,
b)
im Fall eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert, bei dem Wärme zur Herstellung von Produkten in der Anlage verbraucht wird: für jedes der nach Anhang IV Nummer 2.6 Buchstabe b der EU-Zuteilungsverordnung anzugebenden Produkte die Menge an messbarer Wärme, die zu seiner Herstellung aufgewendet wurde,
c)
im Fall des Exports von messbarer Wärme an Anlagen oder Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen: die Wärmemenge in Verbindung mit den Prodcom-Codes 2010 und NACE-Codes Rev 2 der Produkte dieser Anlagen oder Einrichtungen;
2.
zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in Sonderfällen:
bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge.