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Art 2 - Digitale Gesetze
Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen (EhrZAnerkErl)
Art 1
Art 2
Art 3
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
Art 2
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.