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Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung (EheschlRWirkgG)
§ 1
§ 2 (weggefallen)
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 3 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 3
Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.