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§ 4 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Erstellung gesamtwirtschaftlicher Vorausschätzungen der Bundesregierung (EgVG)
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Erstellung, Inhalt, Mittel und Form
§ 3 Verordnungsermächtigung zur Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen durch eine unabhängige Einrichtung
§ 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.