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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Übersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
Art 1 Geltung des Allgemeinen Teils
Art 1a (weggefallen)
Art 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
Art 2 Vorbehalte für das Landesrecht
Art 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
Art 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
Dritter bis Fünfter Abschnitt -
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
Art 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Erster Titel: Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
Art 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als
1.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),
2.
Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.
(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen
1.
weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und
2.
bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate
androhen.