§ 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung
(1) Die Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften stellen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet. Satz 1 gilt nicht für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die
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der Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Tabellen oder Listen,
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ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen,
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nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Daten durch eine Behörde des Bundes sind,
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nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung,
- a)
die der Fehlerbereinigung dient oder
- b)
die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und
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bei Personenbezug derart umgewandelt wurden, dass
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sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder
- b)
die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
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