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Verordnung über die Erstattungsbeträge für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR-KEV)
Eingangsformel
§ 1 Erstattungsbeträge
§ 2 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 Inkrafttreten - Digitale Gesetze