Kapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
Kapitel 3 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
Kapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften
Kapitel 6 Anerkennung von Technischen Diensten
Kapitel 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 873) außer Kraft.