Abschnitt 2 Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes
Abschnitt 3 Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen
Abschnitt 4 Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation
Abschnitt 5 Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft
Abschnitt 6 Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen
Abschnitt 7 Anforderungen an die Überwachung
Abschnitt 8 Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
Abschnitt 9 Sonstige gemeinsame Vorschriften
§ 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft
Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
1.
nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,
2.
ein erteiltes Zertifikat
a)
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
b)
vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
3.
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.