Abschnitt 3 Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
Abschnitt 3a Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
Abschnitt 4 Übertragung von Verordnungsermächtigungen
§ 12g Evaluierung
Die Bundesregierung evaluiert die Anschlussförderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember 2024 endet.