§ 22b Bürgerenergiegesellschaften
(1) Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Windenergieanlagen an Land Anlagen einer Bürgerenergiegesellschaft sind,
- 2.
diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zugegangen ist und in der Mitteilung die Registernummer angegeben ist und
- 3.
die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Windenergieanlagen an Land in Betrieb genommen haben.
(2) Die Ausnahme von dem Erfordernis einer wirksamen Zahlungsberechtigung oder eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn
- 1.
die Solaranlagen der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme unter Angabe der Registernummer mitgeteilt worden sind und
- 2.
die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Segments in Betrieb genommen haben.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Registernummern der Anlagen, für die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 abgegeben wurde.
(4) Das Vorliegen der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 ist zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Der Nachweis muss für die folgenden Zeiträume erfolgen:
- 1.
bei der erstmaligen Nachweisführung für die zwölf Monate, die der Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 vorangegangen sind, wobei bezüglich der Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a, c und d der Nachweis für den Zeitraum des Bestehens der Bürgerenergiegesellschaft ausreicht, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, und