§ 21a Sonstige Direktvermarktung
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 21a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 21a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)