(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung statt.
(2) Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
- 3.
Zeichnungen zu lesen und nach Zeichnungen zu arbeiten,
- 4.
Schleiftechniken sowie Schleif- und Poliermittel festzulegen,
- 5.
Scheiben zum Schleifen und Polieren vorzubereiten,
- 6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes auszuwählen und vorzubereiten,
- 7.
Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung einzusetzen,
- 8.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu befestigen,
- 9.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu bearbeiten und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu beachten und
- 10.
die Qualität von Oberflächen und Schliffformen zu prüfen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der folgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen:
- 1.
einen vertieften Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren und einen erhabenen oder einen vollplastischen Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren,
- 2.
einen Edelstein und einen gleichartigen Werkstoff nach Vorgaben zu trennen, in Form zu bringen, zu schleifen und zu polieren,
- 3.
einen Diamanten nach Zeichnung vorzuschleifen und einen Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anzufertigen oder