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§ 3 Begriffsbestimmungen - Digitale Gesetze
[object Object] (EdlStFAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
2.
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.