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§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen - Digitale Gesetze
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Energieeinsparziele
§ 4 Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung
§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
§ 6 Information der Marktteilnehmer
§ 7 Anbieterliste und Energieauditorenliste; Verordnungsermächtigung
§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen
§ 8c Nachweisführung
§ 8d Verordnungsermächtigung
§ 9 Bundesstelle für Energieeffizienz
§ 10 Beirat
§ 11 Datenerhebung; Verordnungsermächtigung
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die
1.
die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
2.
die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern oder
3.
die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten.