§ 42 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz - Digitale Gesetze
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium
Dritter Teil Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
Vierter Teil Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen
Sechster Teil Bestehende Vereinbarungen
Siebter Teil Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 42 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
Niemand darf
1.
die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 9) oder die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats (§§ 18, 21 Absatz 1) oder die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19) behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen,
2.
die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung behindern oder stören oder
3.
ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung um seiner Tätigkeit willen benachteiligen oder begünstigen.