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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Bahnanlagen
Dritter Abschnitt Fahrzeuge
Vierter Abschnitt Bahnbetrieb
Fünfter Abschnitt Personal
Sechster Abschnitt Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§ 37 Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Bahnbetrieb
§ 37 Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung
Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).