(1) Ist nach den Vorschriften dieser Verordnung die Anwendung von Signalen vorgesehen, so dürfen nur die in der Eisenbahn-Signalordnung vorgeschriebenen Signale benutzt werden. Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerraum gleichgestellt; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
| bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h |
durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind
| bei einer Ausfahrtgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h |
durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung "Zughalt". Eine andere Stellung ist zulässig
- 1.
für Hauptsignale in Streckenabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung,
- 2.
für Hauptsignale von Betriebsstellen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt
| sind. | sind, |
| | 3. für Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb. |
(5) Blockstellen, Abzweigstellen, Überleitstellen und Gleisverschlingungen sind durch Hauptsignale