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§ 12 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (EBeV 2022)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
Abschnitt 3 Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11) Ermittlung der Brennstoffemissionen
Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
Anlage 3 (zu § 11) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.