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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (EBABGebV)
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Nachweispflicht
§ 3 Höhe der Auslagen
§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 4a Alt-Sachverhalte
§ 5 Übergangsregelung
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Anhang Anhang zum Gebührenverzeichnis
§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.