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§ 7 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (EAMIV)
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen
§ 3 Mindestanforderungen an die Darstellung der Informationen in elektronischen Programmen
§ 4 Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 5 Datenschutz und Datensicherheit
§ 6 Datenformate der maschinenlesbaren Form
§ 7 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 3 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.