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§ 13 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
[object Object] (EAG-BehandV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten, Bauteilen, Gemischen und Stoffen
Abschnitt 3 Eigenüberwachung, Inkrafttreten
§ 12 Eigenüberwachung
§ 13 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5) Nicht abschließende Liste der Altgeräte mit besonders hohen Wertstoffgehalten in Leiterplatten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Eigenüberwachung, Inkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.