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§ 41 Vertretung des Intendanten - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (DWG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt
Abschnitt 2 Struktur der Anstalt
Abschnitt 3 Finanzierung der Anstalt
Abschnitt 4 Aufsicht
Abschnitt 5 Datenschutz
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Struktur der Anstalt
Unterabschnitt 4: Intendant
§ 41 Vertretung des Intendanten
Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.