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§ 24 Organe - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (DWG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt
Abschnitt 2 Struktur der Anstalt
Abschnitt 3 Finanzierung der Anstalt
Abschnitt 4 Aufsicht
Abschnitt 5 Datenschutz
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Struktur der Anstalt
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 24 Organe
(1) Die Organe der Deutschen Welle sind:
1.
der Rundfunkrat,
2.
der Verwaltungsrat,
3.
der Intendant.
(2) Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat.
(3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.