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§ 14 Druckwerke - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (DWG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt
Abschnitt 2 Struktur der Anstalt
Abschnitt 3 Finanzierung der Anstalt
Abschnitt 4 Aufsicht
Abschnitt 5 Datenschutz
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Grundlagen der Anstalt
Unterabschnitt 3: Erfüllung der Aufgaben
§ 14 Druckwerke
Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.