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§ 14 Druckwerke - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (DWG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Grundlagen der Anstalt
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Gestaltung der Sendungen
Unterabschnitt 3 Erfüllung der Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten
§ 9 Produktionen
§ 10 Werbung
§ 11 Sponsern
§ 12 Programmabgabe an Dritte
§ 13 Transkription
§ 14 Druckwerke
§ 15 Sendetechnik
Unterabschnitt 4 Rechte Dritter
Unterabschnitt 5 Verantwortung für Sendungen
Abschnitt 2 Struktur der Anstalt
Abschnitt 3 Finanzierung der Anstalt
Abschnitt 4 Aufsicht
Abschnitt 5 Datenschutz
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Grundlagen der Anstalt
Unterabschnitt 3: Erfüllung der Aufgaben
§ 14 Druckwerke
Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.