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§ 1 Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Eingangsformel
§ 1 Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 2 Beginn des Verfahrens
§ 3 Einheitliches Verfahren
§ 4 Beteiligte, Anregende
§ 5 Verhandlungstermin
§ 6 Ablehnung von Mitgliedern der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 7 Verhandlungsgrundsätze
§ 8 Durchführung der Verhandlung
§ 8a Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 9 Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung
§ 10 Vereinfachtes Verfahren
§ 11 Belehrungspflichten
§ 12 Stellvertretende Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 13 Führung und Veröffentlichung der Liste
§ 14 Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz
§ 15 Mitteilungspflichten
§ 16 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
Sitz der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien ist Bonn.