Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 38 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (DuPMedAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement
Abschnitt 4 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption
Abschnitt 5 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien
Abschnitt 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien
§ 38 Zeitpunkt
§ 39 Inhalt
§ 40 Prüfungsbereiche
§ 41 Prüfungsbereich „Digitalmedien gestalten und technisch umsetzen“
§ 42 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
§ 43 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
§ 44 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 45 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 46 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien
§ 38 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.