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§ 29 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (DuPMedAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement
Abschnitt 4 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption
Abschnitt 5 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien
§ 29 Zeitpunkt
§ 30 Inhalt
§ 31 Prüfungsbereiche
§ 32 Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“
§ 33 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
§ 34 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
§ 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 37 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien
§ 29 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.