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[object Object] (DuPMedAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Projektmanagement
Abschnitt 4 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption
§ 20 Zeitpunkt
§ 21 Inhalt
§ 22 Prüfungsbereiche
§ 23 Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“
§ 24 Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
§ 25 Prüfungsbereich „Medien produzieren“
§ 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 28 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 5 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien
Abschnitt 6 Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Digitalmedien
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 20 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Designkonzeption
§ 20 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.