(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten gelten ab dem 1. Januar 2021 die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:
- 1.
der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoffdüngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist,
- 2.
abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen Nährstoffe aus organischen und organisch- mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen,
- 3.
abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,
- 4.
abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,
- 5.
abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen ist, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2021 befristete Ausnahme von der Anforderung nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errichtung oder Erweiterung noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und abweichend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte nicht aufgebracht werden oder aufgebracht worden sein,
- 6.
abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grünland, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden,
- 7.
im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; der erste Halbsatz gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt.