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§ 4 Umfang einer Partie - Digitale Gesetze
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung (DüngMProbV)
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Probenahmegeräte
§ 4 Umfang einer Partie
§ 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben
§ 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben
§ 8 Entnahme und Bildung der Proben
§ 9 Behandlung der Endproben
§ 10 Probenahmeprotokoll
§ 11 Verwendung der Endproben
§ 12 Analysemethoden
§ 13 (weggefallen)
§ 14 (Inkrafttreten)
Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Analysemethoden des Deutschen Instituts für Normung
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Umfang einer Partie
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.