§ 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern
(1) Zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die für die Anwendung, das Inverkehrbringen, das Herstellen, das Befördern, die Übernahme oder das Lagern von Wirtschaftsdüngern sowie von Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, gelten, können Träger einer Qualitätssicherung eine regelmäßige Qualitätssicherung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die genannten Düngemittel einrichten.