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Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk (DtFrJWStBefrV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 1 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.