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§ 1 Öffentliche Stelle - Digitale Gesetze
Verordnung zur Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits (DSCZustV)
Eingangsformel
§ 1 Öffentliche Stelle
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Stelle
Zuständige öffentliche Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits nach § 10 Onlinezugangsgesetz ist das Bundesverwaltungsamt.