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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
[object Object] (DruckverarbAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 10 Anrechnungsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Medientechnologen Druckverarbeitung und der Medientechnologin Druckverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.