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§ 6 Wahlvorschläge - Digitale Gesetze
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG)
Teil 1 Geltungsbereich
Teil 2 Aufsichtsrat
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Aufsichtsrat
§ 6 Wahlvorschläge
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.