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§ 7 Universitätsprofessoren - Digitale Gesetze
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Teil 2 Richter im Bundesdienst
Teil 3 Richter im Landesdienst
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 2: Befähigung zum Richteramt
§ 7 Universitätsprofessoren
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.