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§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts - Digitale Gesetze
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Teil 2 Richter im Bundesdienst
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
§ 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter
§ 48 Eintritt in den Ruhestand
§ 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 48c Teilzeitbeschäftigung
§ 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Abschnitt 2 Richtervertretungen
Abschnitt 3 Dienstgericht des Bundes
Abschnitt 4 Richter des Bundesverfassungsgerichts
Teil 3 Richter im Landesdienst
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Richter im Bundesdienst
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.