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§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte - Digitale Gesetze
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften
Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt
Abschnitt 3 Richterverhältnis
Abschnitt 4 Unabhängigkeit des Richters
§ 25 Grundsatz
§ 26 Dienstaufsicht
§ 27 Übertragung eines Richteramts
§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
§ 32 Veränderung der Gerichtsorganisation
§ 33 Belassung des vollen Gehalts
§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
§ 37 Abordnung
Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters
Abschnitt 6 Ehrenamtliche Richter
Teil 2 Richter im Bundesdienst
Teil 3 Richter im Landesdienst
Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 4: Unabhängigkeit des Richters
§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.