§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Prüfungsfächer sind:
- 1.
Gestaltung und Fachtechnik,
- 2.
Auftragsabwicklung,
- 3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine fallorientierte Aufgabe zu bearbeiten.
- 1.
Gestaltung und Fachtechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Aspekte in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Betrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Lösungen zu Aufgaben aus dem Bereich des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen und Materialvorgaben erarbeiten, beurteilen und korrigieren,
- b)
Form- und Farbenlehre unter gestalterischen Aspekten umsetzen,
- c)
Lösungen zur Durchführung von Restaurierungs- und Reparaturarbeiten erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- d)
Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen bei unterschiedlichen Problemstellungen darlegen und begründen,
- e)
Konstruktionsunterlagen, Stücklisten und Teilezeichnung erstellen,
- f)
Probleme der Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- g)
werkstoff- und fertigungsgerechten Einsatz von Maschinen und Werkzeugen bewerten,
- h)
Vorrichtungen zur Fertigung unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes planen,
- i)
Verfahren der Oberflächenveredelung und des Oberflächenschutzes darstellen und bewerten;
- 2.
Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Betrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 7 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)